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Costa Rica Blog – Doppelbesteuerungsabkommen: Gesetz veröffentlicht, nocht nicht in Kraft

23. April 2015

Das Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Februar 2014 zwischen Deutschland und Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist am 20.11.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Nach Austausch der Ratifizierungsurkunden tritt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab dem 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres in Kraft.

Bisher gibt es kein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica.

Hier die wichtigsten Regelungen des Gesetzes im Überblick.

Das DBA ist anzuwenden auf die deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer sowie auf die costaricanische Einkommensteuer (impuesto sobre la renta), Steuer auf unbewegliches Vermögen (impuesto sobre bienes inmuebles) und die Steuer auf Fahrzeuge, Seeschiffe und Luftfahrzeuge (impuesto sobre la propiedad de vehículos automotores, ambarcaciones y aeronaves).

Gewerbliche Einkünfte werden nach dem Betriebsstättenprinzip besteuert, wobei das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat obliegt, es sei denn, im anderen Vertragsstaat wird eine Betriebsstätte unterhalten. Eine Betriebsstätte wird bei Bauausführungen und Montagen bereits nach sechs Monaten begründet.

Einkünfte aus Aktien, Genussrechten/-scheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstigen Einkünften, die im Staat der Ausschüttung Aktien gleichgestellt sind, werden bei Schachtelbeteiligungen (mind. 20%ige Beteiligung) mit 5% Quellensteuer belegt, in sonstigen Fällen beträgt die Quellensteuer 15%.

Zinsen werden mit einer Quellensteuer in Höhe von 5% besteuert, bei Hermes-gedeckten Regierungskrediten fällt keine Steuer an. Lizenzgebühren dürfen mit einem maximalen Quellensteuersatz von 10% belegt werden.

Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren Vermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert, es sei denn, der Person steht im Staat der Tätigkeit eine feste Einrichtung zur Verfügung.

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit werden im Ansässigkeitsstaat besteuert, sofern sich die Person nicht länger als 183 Tagen (innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten) im Tätigkeitsstaat aufhält. Bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung obliegt das Besteuerungsrecht allerdings dem Tätigkeitsstaat. Die Besteuerung von Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen erfolgt im Ansässigkeitsstaat der zahlenden Gesellschaft.

Eine Anrechnung der in Costa Rica gezahlten Steuer kann in Deutschland bei Dividenden (Ausnahme: Schachtelbeteiligungen von mindestens 10%), Zinsen, Lizenzgebühren, Gewinnen aus der Veräußerung von Vermögen, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie Einkünften von Sportlern und Künstlern erfolgen. In bestimmten Fällen können die ausländischen Einkünfte unter Progressionsvorbehalt von der deutschen Steuer freigestellt werden. Ein Wechsel der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode ist bei einer drohenden Nichtbesteuerung durch die Aufnahme einer sog. Switch-over-Klausel möglich.

Das Gesetz kann in deutscher, spanischer und englischer Sprache auf der Webseite von Germany Trade and Invest (www.gtai.de) heruntergeladen werden.

Doppelbesteuerungsabkommen: Gesetz veröffentlicht, nocht nicht in Kraft

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